Folgenreicher PASST-Themenabend: „Familie, eine schöne aber nicht immer leichte Aufgabe“.
Bei der anschließenden Diskussion dieser Pfarrverbandsveranstaltung von Aigen, Elsbethen, Gnigl und Parsch wurde das Recht des Kindes als Subjekt und mit hoher Würde respektiert zu werden betont und dass es Menschenrechte der Eltern gibt, etwa selber über die Anzahl der Kinder ohne demographische Diskriminierung - wie etwa in asiatischen Ländern - zu entscheiden oder sich frei – ohne soziale oder finanzielle Diskriminierung - für eine individuelle Betreuungsart ihrer Kinder zu entscheiden;
Als schwerwiegendes Manko aber wurde uns bewusst, dass die österreichische Verfassung den Schutz von „Ehe und Familie“ gar NICHT kennt – beide Begriffe kommen expressis verbis nicht vor. Dies im Gegensatz zu unseren Nachbarländern Deutschland, Italien, Schweiz und Ungarn ; - alles Länder, in denen dieser Schutz der Familie „expressis verbis“ Verfassungsrang hat. Dies ist auch der Fall in der Menschenrechtscharta der UNO, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und sogar in der Salzburger Landesverfassung.
Deshalb hat sich PASST (PArscher Spiritueller Solidartreff) und SMS (Spiritueller MännerStammtisch) entschlossen eine Petition „ zum Schutze von Ehe und Familie“ an die Parlamentsklubobleute Parteien, Familienorganisationen und an die KA zu senden.
Josef Rücker – PGR-Obmann
Salzburg 8. Dezember 2013
An die Klubobleute des Parlaments,
Dr.in Eva Glawischnig-Piesczek, Dr.in Kathrin Nachbaur, Mag. Andreas Schieder,
Dr. Michael Spindelegger, Heinz-Christian Strache, Mag. Dr. Matthias Strolz.
Mit Bedauern und Befremden haben wir festgestellt, „Ehe und Familie“ in der österreichischen Bundesverfassung NICHT verankert zu wissen.
Im Gegensatz zu unserer Nachbarländern Deutschland (s.u.) Italien (s.u.), Schweiz (s.u.) und Ungarn (s.u.) - alles Länder, in denen dieser Schutz der Familie „expressis verbis“ Verfassungsrang hat.
Wie auch selbstverständlich in der Menschenrechtscharta der UNO (s.u.), in der Charta der Grundrechte der europäischen Union (s.u.) und sogar in der Salzburger Landesverfassung (s.u.).
Ich denke, der Staat kann froh sein, sich auf verantwortungsvolle und verlässliche Menschen in der Gesellschaft stützen zu können, die sich in gegenseitiger Liebe, Treue und Respekt der Kindererziehung widmen und als nachhaltige Bürger eine starke Säule der öffentlichen Gesellschaft bilden.
Sehr geehrter Herr Klubobmann/frau,
wir ersuchen Sie, für den Wert und die Würde der österreichischen Familie einzutreten und dahingehend wirksam zu werden, dass „Ehe und Familie“ - ähnlich wie im deutschen Grundgesetz - auch in Österreich Verfassungsrang bekommt.
In der Hoffnung auf ihr erfolgreiches Aktivwerden in dieser Angelegenheit.
Im Namen
der Männergruppe und des Solidartreffs der Pfarre Parsch-Salzburg
Primar iR Dr. Josef Rücker
Sprecher der Männergruppe und des Solidartreffs der Pfarre Parsch-Salzburg
Addendum:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 6
- Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
- Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Italien:
Art. 29.
- Die Republik erkennt die Rechte der Familie als einer natürlichen, auf die Ehe gegründeten Gemeinschaft an.
- Die Ehe ist auf der moralischen und rechtlichen Gleichstellung der Ehegatten innerhalb der im Gesetz bestimmten Einschränkungen zur Wahrung der Einheit der Familie aufgebaut.
- Art. 30. Es ist Pflicht und Recht der Eltern, die Kinder, auch die außerhalb der Ehe geborenen, zu erhalten, auszubilden und zu erziehen.
Schweiz:
Art. 14 Recht auf Ehe und Familie
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Ungarn:
Menschenrechtscharta der UNO Artikel 16
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 7
- Achtung des Privat- und Familienlebens
- Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation. (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
Artikel 9
- Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen; Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.
Landesverfassung Salzburg:
- die Anerkennung der Stellung der Familie in Gesellschaft und Staat und die Erreichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft;