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Pfarre Parsch Salzburg

Folgenreicher PASST-Themenabend: „Familie, eine schöne aber nicht immer leichte Aufgabe“.

 

Bei der anschließenden Diskussion dieser Pfarrverbandsveranstaltung von Aigen, Elsbethen, Gnigl und Parsch wurde das Recht des Kindes als Subjekt und mit hoher Würde respektiert zu werden betont und dass es Menschenrechte der Eltern gibt, etwa selber über die Anzahl der Kinder ohne demographische Diskriminierung - wie etwa in asiatischen Ländern - zu entscheiden oder sich frei – ohne soziale oder finanzielle Diskriminierung - für eine individuelle Betreuungsart ihrer Kinder zu entscheiden;

 

Als schwerwiegendes Manko aber wurde uns bewusst, dass die österreichische Verfassung den Schutz von „Ehe und Familie“ gar NICHT kennt – beide Begriffe kommen expressis verbis nicht vor. Dies im Gegensatz zu unseren Nachbarländern Deutschland, Italien, Schweiz und  Ungarn ; - alles Länder, in denen dieser Schutz der Familie „expressis verbis“ Verfassungsrang hat.  Dies ist auch der Fall in der Menschenrechtscharta der UNO, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und sogar in der Salzburger Landesverfassung.

Deshalb hat sich PASST (PArscher Spiritueller Solidartreff) und SMS (Spiritueller MännerStammtisch) entschlossen eine  Petition „ zum Schutze von Ehe und Familie“ an die Parlamentsklubobleute Parteien, Familienorganisationen und an die KA zu senden.

 

Josef Rücker – PGR-Obmann

 

Salzburg 8. Dezember 2013

 

An die Klubobleute des Parlaments,

Dr.in Eva Glawischnig-Piesczek, Dr.in Kathrin Nachbaur, Mag. Andreas Schieder,
Dr. Michael Spindelegger, Heinz-Christian Strache,  Mag. Dr. Matthias Strolz.

 

Mit Bedauern und Befremden haben wir festgestellt, „Ehe und Familie“ in der österreichischen  Bundesverfassung NICHT verankert zu wissen.

Im Gegensatz zu unserer Nachbarländern Deutschland (s.u.) Italien (s.u.), Schweiz (s.u.) und  Ungarn (s.u.) - alles Länder, in denen dieser Schutz der Familie „expressis verbis“ Verfassungsrang hat.
Wie auch selbstverständlich in der Menschenrechtscharta der UNO (s.u.),  in der Charta der Grundrechte der europäischen Union (s.u.) und sogar in der Salzburger Landesverfassung (s.u.).

 

Ich denke, der Staat kann froh sein, sich auf verantwortungsvolle und verlässliche Menschen in der Gesellschaft stützen zu können, die sich in gegenseitiger Liebe, Treue und Respekt der Kindererziehung widmen und als nachhaltige Bürger eine starke Säule der öffentlichen Gesellschaft bilden.

 

Sehr geehrter Herr Klubobmann/frau,
wir ersuchen Sie, für den Wert und die Würde der österreichischen Familie einzutreten  und dahingehend wirksam zu werden, dass „Ehe und Familie“ - ähnlich wie im deutschen Grundgesetz - auch in Österreich Verfassungsrang bekommt.

In der Hoffnung auf ihr erfolgreiches Aktivwerden in dieser Angelegenheit.

Im Namen
der Männergruppe und des Solidartreffs der Pfarre Parsch-Salzburg

 

Primar iR Dr. Josef Rücker
Sprecher der Männergruppe und des Solidartreffs der Pfarre Parsch-Salzburg

 

Addendum:

Grundgesetz für die Bundesrepublik  Deutschland

Art 6

  • Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
  • Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen    obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Italien:

Art. 29.

  • Die Republik erkennt die Rechte der Familie als einer natürlichen, auf die Ehe gegründeten Gemeinschaft an.
  • Die Ehe ist auf der moralischen und rechtlichen Gleichstellung der Ehegatten innerhalb der im Gesetz bestimmten Einschränkungen zur Wahrung der Einheit der Familie aufgebaut.
  • Art. 30. Es ist Pflicht und Recht der Eltern, die Kinder, auch die außerhalb der Ehe geborenen, zu erhalten, auszubilden und zu erziehen.

Schweiz:

Art. 14 Recht auf Ehe und Familie

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Ungarn:

Wir bekennen uns dazu, dass der wichtigste Rahmen unseres Zusammenlebens Familie und Nation, die grundlegenden Werte unserer Zusammengehörigkeit Treue, Glaube und Liebe sind.

 

Menschenrechtscharta der UNO Artikel 16

Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

 

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 7

  • Achtung des Privat- und Familienlebens
  • Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation. (1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

Artikel 9

  • Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen; Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.

 

Landesverfassung Salzburg:

-  die Anerkennung der Stellung der Familie in Gesellschaft und Staat und die Erreichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft;